Aufbewahrungspflicht Tachodaten

Arbeitgeber sowie selbständig erwerbende Führer und Führerinnen müssen während 3 Jahren nach Führer und Führerinnen geordnet aufbewahren:

 

  • alle aus dem Speicher des digitalen Fahrtschreibers und von den Fahrer- und Unternehmenskarten heruntergeladenen Daten und die jeweiligen Sicherungskopien
  • die Tachoscheiben des Fahrtschreibers
  • die Wochenblätter des Arbeitsbuches, gleichgestellte Nachweise und die ausgefüllten Arbeitsbücher
  • die Aufstellung über die Arbeits-, Lenk- und Ruhezeit
  • allfällige Befreiungsverfügungen

 

Über diese Zeitspanne können sie von der Vollzugsstelle eingefordert und kontrolliert werden. Allerdings: Das Arbeitsrecht bestimmt, dass eine angestellte Person bei Unstimmigkeiten noch während 5 Jahren gegen den Arbeitgeber klagen kann. Sind in einem solchen Fall keine Tachodaten mehr da, fehlt ein wichtiges Beweismittel. 

Daher sollten die Tachodaten am besten 5 Jahre lang aufbewahrt werden.

Informieren Sie sich über das Speicherservice Angebot.

Data Standards AG

Zelgliackerstrasse 4
5210 Windisch

  

T  +41 56 460 87 13

tacho-auswertung@dasag.ch

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