Arbeitgeber sowie selbständig erwerbende Führer und Führerinnen müssen während 3 Jahren nach Führer und Führerinnen geordnet aufbewahren:
Über diese Zeitspanne können sie von der Vollzugsstelle eingefordert und kontrolliert werden. Allerdings: Das Arbeitsrecht bestimmt, dass eine angestellte Person bei Unstimmigkeiten noch während 5 Jahren gegen den Arbeitgeber klagen kann. Sind in einem solchen Fall keine Tachodaten mehr da, fehlt ein wichtiges Beweismittel.
Daher sollten die Tachodaten am besten 5 Jahre lang aufbewahrt werden.
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