Anpassungen ARV-1 ab 01.01.2022

Das Europäische Parlament hat am 08.07.2020 das Mobility Package I verabschiedet. Dabei wurden unter anderem Änderungen der Verordnung zu den Arbeits-, Lenk-, und Ruhezeiten und zu den Fahrtenschreibern beschlossen. Das Bundesamt für Strassen (ASTRA) hat die Änderungen, welche die EU vorgenommen hat, geprüft und erachtet die Schaffung gleichwertiger Vorschriften in der Schweiz als sinnvoll. Der Bundesrat hat folgende Änderungen beschlossen:

 

Ab 1. Januar 2022 

 

Wöchentliche Ruhezeit

Der Führer oder die Führerin hat die Möglichkeit zwei aufeinanderfolgende reduzierte wöchentliche Ruhezeiten zu beziehen, dies gilt unter folgenden Umständen:

  • Wenn der Führer oder die Führerin im grenzüberschreitenden Sachentransport tätig ist
  • Wenn die zwei aufeinanderfolgenden reduzierten wöchentlichen Ruhezeiten ausserhalb des Landes des Wohnsitzes des Führers oder der Führerin und des Unternehmensstandortes beginnen

Tägliche/Wöchentliche Lenkzeit

Der Führer oder die Führerin kann unter aussergewöhnlichen Umständen/in Notfällen die tägliche/wöchentliche Lenkzeit überschreiten:

  • 1 Stunde überschreiten, um den Unternehmensstandort oder seinen/ihren Wohnsitz zu erreichen, um eine wöchentliche Ruhezeit einzulegen
  • 2 Stunden überschreiten, um den Unternehmensstandort oder seinen/ihren Wohnsitz zu erreichen, um eine regelmässige wöchentliche Ruhezeit von 45 Stunden einzulegen. Achtung: Vor Beginn der Überschreitung der Lenkzeit muss eine ununterbrochene Pause von 30Min. gemacht werden

Ruhezeit in der Fahrerkabine
Die regelmässige wöchentliche Ruhezeit von 45 Stunden darf nicht mehr in der Fahrerkabine verbracht werden.

 

Winterdienst

Führerinnen und Führer, die der ARV unterstellt und im Winterdienst tätig sind sollen in unvorhergesehenen und begründeten Fällen maximal 1-mal pro Woche den 24-Stunden-Zeitraum auf 30 Stunden erweitern können. Dies gilt unter folgenden Umständen:

  • die für Fahrten mit Winterdienstfahrzeugen eingesetzt werden
  • ausschliesslich im Binnenverkehr tätig sind
  •  die tägliche Ruhezeit muss mindestens 12 Stunden (ununterbrochen) umfassen
  •  am folgenden Wochenende muss eine regelmässige wöchentliche Ruhezeit von 45 Stunden eingelegt werden

 

Grenzübertritte mit analogen Tachographen

Ist ein Fahrzeug mit einem analogen Tachographen ausgestattet, muss ein Grenzübertritt handschriftlich auf jedem Einlageblatt vermerkt werden.

 

Ab 2. Februar 2022

Grenzübertritte müssen manuell im digitalen Tachographen erfasst werden (sofern das Gerät kein GPS hat)

 

Ab 31. Dezember 2024

Die Tachoscheiben der letzten 56 Tage müssen mitgeführt werden


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