Chauffeurverordnung ARV 1

Grundsätzliches zur Verordnung über die Arbeits- und Ruhezeit

Diese Verordnung regelt die Arbeits-, Lenk- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer und -führerinnen sowie ihre Kontrolle und die Pflichten der Arbeitgeber.

 

Für Sie als Führer oder Führerin heisst das, dass Sie durch diese Bestimmungen geschützt sind und diese Vorschriften keinesfalls als Diskriminierung oder Schikane auslegen dürfen. Die Verordnung gilt für sämtliche Führer und Führerinnen von Motorwagen und Fahrzeugkombinationen:

  • zum Sachentransport, deren Gesamtgewicht nach Fahrzeugausweis 3.5 t übersteigt.
  • zum Personentransport, die ausser dem Führersitz für eine Platzzahl von mehr als acht Personen zugelassen sind.

Es gibt diverse Ergänzungen und Ausnahmen. In der Verordnung unter dem Artikel 3 und 4 sind die Details aufgeführt.

Hier finden Sie den Link zur aktuellen Chauffeurverordnung.

 

Aufstellung über die Arbeits-, Lenk und Ruhezeit

Der Arbeitgeber überwacht laufend anhand der verfügbaren Kontrollmittel ob die Bestimmungen über die Arbeits-, Lenk- und Ruhezeit eingehalten worden sind. Er hält dazu für jeden Arbeitnehmer und jede Arbeitnehmerin folgende Angaben in einer Aufstellung fest:

  • die Tageslenkzeit
  • die wöchentliche Arbeitszeit und den aktuellen Wochendurchschnitt
  • die Bereitschaftszeit
  • die eingelegten täglichen Ruhezeiten und bei deren allfälliger Unterteilung die Dauer der Teil-Ruhezeiten
  • die eingelegten wöchentlichen Ruhezeiten und bei deren allfälliger Reduzierung die Dauer der reduzierten Ruhezeiten
  • allfällige Arbeitszeiten bei anderen Arbeitgebern

Ein paar wichtige ARV-Regeln (ARV-1)

Lenkzeit, Wochenarbeitszeit, Bereitschaft, Anreise/Rückreise

Lenkzeit

pro Tag 9 Stunden; zweimal pro Woche 10 Stunden (Art.5/1)
pro Woche 56 Stunden; in zwei Wochen 90 Stunden (Art.5/2; 5/3)
Selbständigerwerbende wie übrige Fahrer (Art.3/1)

Arbeitszeit wöchentlich

Arbeitnehmer/innen inkl. Einsatz bei Mehrfachbesatzung 48 Stunden im Wochendurchschnitt der letzten 26 Wochen bei einer Höchstarbeitszeit von max. 60 Stunden pro Woche (Art.6/1)
Einsatz bei verschiedenen Arbeitgebern die Arbeitszeiten bei verschiedenen Arbeitgebern werden zusammengerechnet (Art.6/2
Lehrlinge 45 Stunden; 05:00 bis 22:00 Uhr; Schule gilt als Arbeitszeit; Ausnahmen pro Kanton möglich (Art.19/1)
Selbständigerwerbende keine Grenzwerte

Bereitschaftszeit

Arbeitnehmer/innen
  • Zeit, während der die Person nicht verpflichtet ist sich am Arbeitsplatz aufzuhalten, die Dauer muss im Voraus bekannt sein, andernfalls gilt sie als Arbeitszeit (Art.2/g; 7/1)
  • die Bereitschaftszeit gilt nicht als Arbeitspausen oder Ruhezeit, jedoch als Lenkpause (Art.7/2)
  • die Bereitschaftszeit muss am Tacho registriert und auf den ARV-Auswertungen ausgewiesen werden (Art.16/1c)
Mehrfachbesatzung Mitfahren gilt als Bereitschaftszeit (Art. 11c/1)
Selbständigerwerbende haben ausser bei Mehrfachbesatzung keine Bereitschaftszeit (Art.2/g)

Mehrfachbesatzung

Fahrer/Fahrerinnen
  • gilt nur, wenn spätestens nach einer Stunde der zweite Fahrer zusteigt (Art.11c/2)
  • Mitfahren gilt als Bereitschaftszeit (Art.11c/1)

Anreise zum oder Rückreise vom Fahrzeug

Arbeitnehmer/innen befindet sich das Fahrzeug an einem anderen Ort als normalerweise, und fällt die Wegzeit dadurch länger aus, so gilt die zeitliche Differenz als Arbeitszeit (Art.11b/1)

Pausenregelungen

Arbeitspausen

Pausen nach entsprechender Arbeitszeit laut ARV 1

Lenkpausen

Pausen nach entsprechender Lenkzeit laut ARV 1

Tägliche Ruhezeit

Tägliche Ruhezeiten laut ARV 1

Wöchentliche Ruhezeit

Wöchentliche Ruhezeit laut ARV 1

Verantwortlichkeiten für Unternehmer, Fahrer und Fahrerinnen

  • "Mitführpflicht" von Tachodaten: die Fahrerkarte sowie die Tachoscheiben des laufenden Tages und der vorangegangenen 28 Kalendertage; bei Betriebsstörung des digitalen Tachographen oder beschädigter/verlorener Fahrerkarte: die ausgedruckten Streifen (Art.14c)
  • Arbeitgeber-Aufstellung: bis spätestens Ende eines Monats für den vorletzten Monat erstellen (Art.16/4)
  • Ausweisen der Nachtzuschlags-Zeiten (seit dem 01.01.2012)
  • Auslesen und Archivieren der Daten der Fahrerkarte: wöchentlich, bei Abwesenheit spätestens nach 21 Tagen (Art.16a/b1,2); zusätzlich: 
  • vor dem Fahr-Einsatz bei einer anderen Unternehmung z.B. Carfahrt am Wochenende (Art.16a/b4)
  • bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses (Art. 16a/b3)
  • auf Verlangen der Arbeitsnehmenden ist eine Kopie der Arbeitgeber-Aufstellung abzugeben (Art.16/4bis) und
  • auf Verlangen ist eine Kopie der benutzten Tachoscheiben (Art.14a/6), bzw. der Fahrerdatei abzugeben (Art. 14b/8)

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