Diese Verordnung regelt die Arbeits-, Lenk- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer und -führerinnen sowie ihre Kontrolle und die Pflichten der Arbeitgeber.
Für Sie als Führer oder Führerin heisst das, dass Sie durch diese Bestimmungen geschützt sind und diese Vorschriften keinesfalls als Diskriminierung oder Schikane auslegen dürfen. Die Verordnung gilt für sämtliche Führer und Führerinnen von Motorwagen und Fahrzeugkombinationen:
Es gibt diverse Ergänzungen und Ausnahmen. In der Verordnung unter dem Artikel 3 und 4 sind die Details aufgeführt.
Hier finden Sie den Link zur aktuellen Chauffeurverordnung.
Der Arbeitgeber überwacht laufend anhand der verfügbaren Kontrollmittel ob die Bestimmungen über die Arbeits-, Lenk- und Ruhezeit eingehalten worden sind. Er hält dazu für jeden Arbeitnehmer und jede Arbeitnehmerin folgende Angaben in einer Aufstellung fest:
pro Tag | 9 Stunden; zweimal pro Woche 10 Stunden (Art.5/1) |
pro Woche | 56 Stunden; in zwei Wochen 90 Stunden (Art.5/2; 5/3) |
Selbständigerwerbende | wie übrige Fahrer (Art.3/1) |
Arbeitnehmer/innen inkl. Einsatz bei Mehrfachbesatzung | 48 Stunden im Wochendurchschnitt der letzten 26 Wochen bei einer Höchstarbeitszeit von max. 60 Stunden pro Woche (Art.6/1) |
Einsatz bei verschiedenen Arbeitgebern | die Arbeitszeiten bei verschiedenen Arbeitgebern werden zusammengerechnet (Art.6/2 |
Lehrlinge | 45 Stunden; 05:00 bis 22:00 Uhr; Schule gilt als Arbeitszeit; Ausnahmen pro Kanton möglich (Art.19/1) |
Selbständigerwerbende | keine Grenzwerte |
Arbeitnehmer/innen |
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Mehrfachbesatzung | Mitfahren gilt als Bereitschaftszeit (Art. 11c/1) |
Selbständigerwerbende | haben ausser bei Mehrfachbesatzung keine Bereitschaftszeit (Art.2/g) |
Fahrer/Fahrerinnen |
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Arbeitnehmer/innen | befindet sich das Fahrzeug an einem anderen Ort als normalerweise, und fällt die Wegzeit dadurch länger aus, so gilt die zeitliche Differenz als Arbeitszeit (Art.11b/1) |
- vor dem Fahr-Einsatz bei einer anderen Unternehmung z.B. Carfahrt am Wochenende (Art.16a/b4)
- bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses (Art. 16a/b3)