Diese Verordnung regelt die Arbeits- Lenk und Ruhezeit der nicht der ARV-1 unterstellten berufsmässigen Führer von Motorfahrzeugen zum Personentransport sowie ihre Kontrollen und die Pflichten der Arbeitgeber.
Die Verordnung ist für alle selbstständig erwerbenden Führer und Arbeitnehmer, die die folgende Fahrzeuge lenken:
Arbeitnehmer (Bsp. Kleinbusbetrieb ohne Taxifahrten) | 48 Stunden |
Arbeitnehmer in Taxibetrieben | 53 Stunden |
Selbständig erwerbende Fahrzeugführer |
nicht geregelt |
pro Woche | 4 h |
pro Kalenderjahr | 208 h |
Bei ausserordentlichen Betriebsbedürfnissen (z.B. saisonale Schwankungen), sind pro Woche 2 weitere Überstunden zulässig, (mit Meldung durch den Arbeitgeber an die Vollzugsbehörde). |
Normalfall | innert 3 Monaten |
mit Absprache | innert 12 Monaten |
durch Freizeit oder Lohnzuschlag gemäss Obligationenrecht |
Zwischen zwei aufeinanderfolgenden täglichen Ruhezeiten | maximal 9 h |
Wöchentliche Höchstlenkzeit | maximal 45 h |
Die tägliche oder wöchentliche Höchstlenkzeit darf auch bei Überzeit nicht überschritten werden. |
(Gilt nicht für selbständig erwerbende Fahrzeugführer)
Der Arbeitnehmer hat spätestens nach einer Arbeitszeit von 5h30Min. eine Arbeitspause einzulegen, sofern nicht direkt anschliessend eine tägliche Ruhezeit oder ein Ruhetag beginnt. Während der Arbeitspausen darf der Arbeitnehmer keine berufliche Tätigkeit ausüben.
Beispiele Pausenregelung:
Tägliche Arbeitszeit | Pause |
bis 7 Stunden | 1 x 20 Minuten |
7 bis 9 Stunden | 1 x 30 Minuten oder 2 x 20 Minuten |
mehr als 9 Stunden | 1 x 60 Minuten oder 2 x 30 Minuten oder 3 x 20 Minuten |
Tägliche Arbeitszeit < 7h | 1 x 20 min |
Tägliche Arbeitszeit 7 – 9h | 1 x 30 min oder 2 x 20 min |
Tägliche Arbeitszeit > 9 h | 1 x 60 min oder 2 x 30 min oder 3 x 20 min |