Verordnung ARV 2

Arbeits- und Ruhezeit des Berufsfahrers

Grundsätzliches zur ARV 2

Diese Verordnung regelt die Arbeits- Lenk und Ruhezeit der nicht der ARV-1 unterstellten berufsmässigen Führer von Motorfahrzeugen zum Personentransport sowie ihre Kontrollen und die Pflichten der Arbeitgeber.

 

Die Verordnung ist für alle selbstständig erwerbenden Führer und Arbeitnehmer, die die folgende Fahrzeuge lenken:

  • leichte Motorwagen (bis 3'500 kg Gesamtgewicht) zum berufsmässigen Personentransport (Taxi) mit höchstens 8 Sitzplätzen ausser dem Führer
  • Mietfahrzeuge samt Chauffeur für Personentransport (Limousinen-Service)
  • Im Binnenverkehr (Schweiz)
    •  leichte Motorwagen (Kleinbusse = höchstens 3'500 kg Gesamtgewicht)
    • schwere Motorwagen (Gesellschaftswagen = >als 3'500 kg Gesamtgewicht) mit höchstens 16 Sitzplätzen ausser dem Führer
  • leicht- klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge für berufsmässigen Personentransport
  • schwere Personenwagen (mehr als 3'500 kg Gesamtgewicht) zum berufsmässigen Personentransport (Grosstaxi, gepanzerte Fahrzeuge, VIP-Fahrzeuge usw.)

 

Ein paar wichtige ARV-2-Regeln

Wöchentliche Höchstarbeitszeit inkl. Präsenzzeit

Arbeitnehmer (Bsp. Kleinbusbetrieb ohne Taxifahrten) 48 Stunden
Arbeitnehmer in Taxibetrieben 53 Stunden
Selbständig erwerbende Fahrzeugführer

nicht geregelt

Überzeitarbeit (aber nicht am Lenkrad)

pro Woche 4 h
pro Kalenderjahr 208 h
  Bei ausserordentlichen Betriebsbedürfnissen (z.B. saisonale Schwankungen), sind pro Woche 2 weitere Überstunden zulässig, (mit Meldung durch den Arbeitgeber an die Vollzugsbehörde).

Ausgleich

Normalfall innert 3 Monaten
mit Absprache innert 12 Monaten
  durch Freizeit oder Lohnzuschlag gemäss Obligationenrecht

Lenkzeit

Zwischen zwei aufeinanderfolgenden täglichen Ruhezeiten maximal 9 h
 Wöchentliche Höchstlenkzeit  maximal 45 h
  Die tägliche oder wöchentliche Höchstlenkzeit darf auch bei Überzeit nicht überschritten werden.

Arbeitspausen

(Gilt nicht für selbständig erwerbende Fahrzeugführer)

 

Der Arbeitnehmer hat spätestens nach einer Arbeitszeit von 5h30Min. eine Arbeitspause einzulegen, sofern nicht direkt anschliessend eine tägliche Ruhezeit oder ein Ruhetag beginnt. Während der Arbeitspausen darf der Arbeitnehmer keine berufliche Tätigkeit  ausüben.

 

Beispiele Pausenregelung:

Tägliche Arbeitszeit Pause
bis 7 Stunden 1 x 20 Minuten
7 bis 9 Stunden 1 x 30 Minuten oder 2 x 20 Minuten
mehr als 9 Stunden 1 x 60 Minuten oder 2 x 30 Minuten oder 3 x 20 Minuten
Tägliche Arbeitszeit < 7h 1 x 20 min
Tägliche Arbeitszeit 7 – 9h 1 x 30 min oder 2 x 20 min
Tägliche Arbeitszeit > 9 h 1 x 60 min oder 2 x 30 min oder 3 x 20 min

Lenkpause und Ruhezeiten

Lenkpausen

Lenkpausen gemäß ARV 2

Tägliche Ruhezeiten

Tägliche Ruhezeiten gemäß ARV 2

Unterteilte Ruhezeit

Unterteilte Ruhezeit gemäß ARV 2

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