Es sind 3 Jahre. Über diese Zeitspanne können Sie von der Vollzugbehörde eingefordert und kontrolliert werden. Allerdings: Das Arbeitsrecht bestimmt, dass eine angestellte Person bei Unstimmigkeiten noch während 5 Jahren gegen den Arbeitgeber klagen kann. Sind in einem solchen Fall keine Tachodaten mehr vorhanden, fehlt ein wichtiges Beweismittel. Dann entscheidet das Gericht vielfach zugunsten des Arbeitnehmers. Also: Tachodaten am besten 5 Jahre lang aufbewahren.
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